Vermögen

Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen.

Vermögen

Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beendigen oder zu verringern. Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person zum Zeitpunkt der Antragstellung, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.

Zu berücksichtigen ist nur verwertbares Vermögen der Leistungsberechtigten, des Partners bzw. der Partnerin und auch der unverheirateten unter 25-jährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.

Zum Vermögen gehören beispielsweise

•           Bargeld

•           Bankguthaben

•           Aktien

•           Bausparverträge

•           Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre

•           Lebensversicherungen

•           Immobilien

•           Schmuck

Seit dem 01.07.2023 sind Einnahmen aus Erbschaften nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, sondern ab dem Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen. Liegt das Vermögen im Folgemonat über den Freibeträgen, besteht mit Ablauf des Zufluss-Monats kein Leistungsanspruch mehr. Erbschaften sind in jedem Falle beim Jobcenter anzuzeigen.

Für Vermögen gibt es Freibeträge und auch sogenanntes geschütztes Vermögen, welches nicht berücksichtigt wird. Dazu zählen beispielsweise der angemessene Hausrat, das angemessene Kraftfahrzeug (in der Regel bis zu einem Wert von 15.000 Euro), die innerhalb der gesetzlichen Wohnflächen liegende selbst genutzte Immobilie oder Vermögen, das zur Beschaffung oder Erhaltung einer angemessenen Immobilie bestimmt ist, die als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient. Zudem sind Gegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit die Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens (Anlage VM) anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Oldenburg auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.


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