Freibetrag Vermögen

Vermögenswerte, die zu berücksichtigen sind, werden hierauf Freibeträge gewährt.

Haben Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft Vermögenswerte, die zu berücksichtigen sind, werden hierauf Freibeträge gewährt. Dadurch bleiben Vermögenswerte ganz oder teilweise unberührt. Der Grundfreibetrag in Höhe von 150,- Euro je vollendetes Lebensjahr wird jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Person und deren Partnerin oder Partner eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100,- Euro. Jedem leistungsberechtigten minderjährigen Kind wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,- Euro gewährt.

Zusätzlich wird jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigen ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro gewährt.

Geldwerten Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen (ausgenommen „Riester-Anlagen“), wird ein Freibetrag in Höhe von 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr eingeräumt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrages ist ein Nachweis des unwiderruflichen Verwertungsausschlusses nach Maßgabe des § 168 Abs. 3 VVG.