Leistungen
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
setzen sich aus dem Regelbedarf, etwaigen Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen. Hinzu können einmalige Leistungen kommen.
Die Leistungen werden am Anfang des Monats ausgezahlt. Wenn Sie über ein Konto verfügen, erhalten Sie die Leistungen per Überweisung.
Sozialversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Personen in der Zeit, für die sie Grundsicherungsgeld beziehen, versicherungspflichtig, soweit sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind. Die Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld wird vom Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeit berücksichtigt. Sofern keine Versicherungspflicht besteht (z.B. bei Selbständigen) und Sie privat oder freiwillig gesetzlich versichert sein sollten, können Sie Zuschüsse zu Ihren Versicherungsbeiträgen erhalten.
Beihilfe für Schulbücher und Arbeitshefte
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen und Ihr Kind bestimmte Bücher oder Arbeitshefte braucht, die die Schule vorgegeben hat, können Sie eine Beihilfe formlos beantragen.
Diese Beihilfemöglichkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 6a SGB II.
Diese Beihilfe können Sie für Schulbücher und auch Arbeitshefte bekommen, die eine ISBN haben. Durch die ISBN ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht.
Sowohl bei Schulbüchern als auch bei Arbeitsheften ist erforderlich, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgegeben wurde.
Außerdem können die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils übernommen werden.
Schreibhefte haben keine ISBN und sind in der Pauschale für den Schulbedarf enthalten (Bildung und Teilhabe).
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Bildung und Teilhabe.
Weitere Infos zum Grundsicherungsgeld und zur Antragstellung
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