Bürgergeld – Auf einen Blick

Ihre Fragen – unsere Antworten – rund um das neue Bürgergeld

Für Sie kurz und knapp das Wichtigste zusammengefasst!

Ausführlichere Informationen finden Sie unterhalb der Zusammenfassung in den FAQ!


Wie ist der Stand der Dinge?

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld die Grundsicherung abgelöst. Die Einführung erfolgte in zwei Schritten: Zum Jahresanfang wurde der Regelsatz erhöht und eine Bagatellgrenze eingeführt. Im zweiten Schritt folgten zum 1. Juli die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung.

Neue Regelsätze und Erhöhung des Schonvermögens

Der Regelsatz hat sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro erhöht. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern stieg der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.
Zum 1. Januar 2024 erfolgten weitere Erhöhungen, diese finden Sie auf der Seite Regelbedarf.

Das Schonvermögen beträgt seit dem 01.01.2023 im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.

Sanktionsmoratorium endete zum Jahreswechsel

Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter seit Januar 2023 wieder Minderungen aussprechen, das Sanktionsmoratorium endete zum Jahreswechsel. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. Sanktionen kommen nur selten vor. Im vergangenen Jahr mussten lediglich 3,1 Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden.

Das Bürgergeld-Gesetz wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.


Folgendes Neuerungen gab es zum 1. Juli 2023 beim Bürgergeld

Förderung beruflicher Qualifizierung

Wer eine Ausbildung oder Umschulung absolvieren möchte, soll dabei intensiver unterstützt werden. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf ein Berufsabschluss auch in drei statt zwei Jahren nachgeholt werden kann.

Während der Teilnahme an einer Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt, werden Sie zusätzlich mit 150 Euro monatlich unterstützt. Zudem können Sie eine Weiterbildungsprämie für die bestandene Zwischen- und Abschlussprüfung bekommen.

Der Kooperationsplan ersetzt die Eingliederungsvereinbarung

Der Kooperationsplan ist das „Drehbuch“ im Eingliederungsprozess und sorgt für Transparenz. In diesem werden die gemeinsam entwickelte Strategie und die nächsten Schritte in klarer und verständlicher Sprache festgehalten. Bei Bedarf kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vermitteln.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Mein Kooperationsplan“.

Neues zusätzliches Förderinstrument

Das neue Instrument §16k SGB II “Ganzheitliche Betreuung“ nimmt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit individuellen Problemlagen die jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick. Ziel ist der Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit.

Erhöhung der Freibeträge

Durch die Erhöhung der Freibeträge haben Personen, die neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergänzend Bürgergeld beziehen, mehr Geld zur Verfügung als diejenigen, die keiner Beschäftigung nachgehen.

Für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende gibt es ebenfalls finanzielle Verbesserungen:

Bei Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren, die in den Schulferien jobben, wird kein Einkommen mehr auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet.
Wird alternativ ein Minijob bis zur Höhe von monatlich 520 Euro ausübt, erfolgt ebenfalls keine Anrechnung.

Bei Auszubildenden unter 25 Jahren, die entweder eine Ausbildung absolvieren, die durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld gefördert werden kann, oder die außerhalb der Ferienzeit arbeiten, werden 520 Euro des Einkommens nicht angerechnet.

In diesem Merkblatt wird erläutert, wie sich Erwerbseinkommen auf Ihren Bürgergeld-Anspruch auswirkt.

Anpassung von Anträgen, Bescheiden und Schreiben

Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden.

Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Sie werden nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben erhalten, die auf das Bürgergeld umgestellt sind.

Möchten Sie erstmalig Bürgergeld beantragen?

Online oder offline? – Beides ist möglich!

Mehrsprachige Informationen

Auf der Website handbook germany | jobcenter finden Sie mehrsprachige Informationen zum Bürgergeld und zu weiteren Themen.