Einnahmen und Ausgaben

Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sind demnach die Betriebseinnahmen. Diese Einnahmen werden den Ausgaben gegenübergestellt. Anders als bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung können keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen Abzüge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da hier keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen.

Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben nicht berücksichtigt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen, die Ausgaben also wirtschaftlich nicht angemessen sind. Nach den Vorschriften des SGB II sind Sie ganz allgemein verpflichtet, Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dazu haben Sie bei Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch die Möglichkeiten der Kostenvermeidung und -optimierung zu nutzen. Überteuerte oder Luxusartikel können nicht ungeprüft als Ausgabe berücksichtigt werden.

Da das Bürgergeld für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten berechnet wird, ist dieser Zeitraum auch durch das Zu- und Abflussprinzip die Grundlage für die Ermittlung des vorläufigen Einkommens. Der nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelte „Gewinn“ wird durch die Anzahl der betrachteten Monate geteilt und bildet das „monatliche Bruttoeinkommen“. Dieses wird in einem weiteren Schritt noch um die Absetzbeträge und Freibeträge bereinigt.

Die Bewilligung erfolgt vorläufig, da die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststehen. 

Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben angeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS. Die in der Anlage EKS gemachten Angaben sind grundsätzlich durch entsprechende Nachweise wie sämtliche Einnahme- und Ausgabelege, sämtliche Kontoauszüge sowie steuerlicher Auswertungen oder Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu belegen.