Umzug

Eine Unterstützung bei den Umzugskosten ist nur möglich, wenn das Jobcenter Sie zum Umzug auffordert oder der Umzug aus anderen wichtigen Gründen notwendig ist.

Die Aufwendungen für die neue Unterkunft dürfen die Angemessenheitsgrenzen (siehe Unterkunft und Heizung) nicht übersteigen.

Möchten Sie innerhalb Oldenburgs umziehen, sollten Sie vor dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft auf jeden Fall die Zustimmung des Jobcenters (eine sogenannte Mietzusicherung) einholen. Sprechen Sie dafür bitte mit einem Mietangebot (bitte nutzen Sie dafür diesen Vordruck für ein Mietangebot) Ihres künftigen Vermieters, aus dem alle Aufwendungen für die neue Unterkunft hervorgehen, in der Eingangszone vor.


Zuzug nach Oldenburg

Wenn Sie nach Oldenburg ziehen möchten, ist für eine Mietzusicherung auch bereits das Jobcenter Oldenburg als künftig für Sie zuständige Behörde verantwortlich.

Sprechen Sie dafür bitte vor Abschluss des Mietvertrags für Ihre neue Unterkunft mit einem Mietangebot in der Eingangszone vor.

Eine Unterstützung bei den Umzugskosten nach Oldenburg kann nur durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger erfolgen. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an das bisher für Sie zuständige Jobcenter.


Wegzug aus Oldenburg

Bei einem Wegzug aus Oldenburg müssen Sie vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages die Zustimmung des am neuen Wohnort zuständigen Jobcenters zu den Aufwendungen für Ihre neue Unterkunft einholen. Beachten Sie bitte, dass am neuen Wohnort andere Angemessenheitsgrenzen als in Oldenburg gelten können.

Eine Unterstützung bei den Umzugskosten können Sie vor dem Umzug beim Jobcenter Oldenburg beantragen. In der Regel bekommen Sie eine Unterstützung, wenn Sie durch das Jobcenter zum Umzug aufgefordert wurden oder Sie umziehen, um zu hohe Unterkunfts- und/oder Heizkosten zu senken oder andere wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel, dass Sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit gefunden haben.


Kosten der Auszugsrenovierung

Eine Übernahme von Kosten kann auch bei einer Auszugsrenovierung erfolgen: Das Jobcenter muss vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages dem Umzug zugestimmt haben. Weiterhin muss dem Mietvertrag Ihrer bisherigen Wohnung zu entnehmen sein, dass bei Auszug eine Verpflichtung zur Renovierung besteht. Mittlerweile gibt es jedoch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit entsprechender Klauseln in Mietverträgen. Ihre Sachbearbeitung für Leistungsangelegenheiten hilft Ihnen gern dabei, die geeignete Vorgehensweise zu erörtern.


Kosten der Einzugsrenovierung

Wenn bei einem Wohnungswechsel eine Einzugsrenovierung Bestandteil des neuen Mietvertrages und erforderlich ist, können Sie ggf. eine Unterstützung zu den Materialkosten erhalten. Generell gilt jedoch, dass der Vermieter die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand übergeben muss. Dazu gehört u.a. ein einfacher Bodenbelag sowie ein Wandanstrich bzw. eine Tapete in weiß oder einer anderen dezenten Farbe.


Umzugskosten

Grundsätzlich sollten Sie Ihren Umzug mit Hilfe der Familie, von Freunden oder Bekannten organisieren. Das Jobcenter Oldenburg unterstützt Sie dabei mit einer Beihilfe für die Anmietung eines Fahrzeugs, einer Aufwandsentschädigung für Ihre Umzugshelfer sowie Leistungen für Umzugskartons. Auch hier muss vor dem Abschluss des Mietvertrages die Zustimmung des Jobcenters erteilt worden sein.

Die Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.


Kaution

Als Mieter/in haben Sie das Recht, die Zahlung einer etwaigen Kaution in drei Monatsraten an den Vermieter zu leisten. Oftmals besteht die Möglichkeit, die Monatsraten noch weiter aufzuteilen oder es steht Ihnen die Kaution Ihrer bisherigen Wohnung zur Zahlung der neuen Kaution zur Verfügung. Sollten Sie die Kaution nicht zahlen können, kann das Jobcenter ein entsprechendes Darlehen gewähren. Das Darlehen würde durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs der Darlehensnehmer getilgt.


Direktzahlung der Miete an den Vermieter

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt im Regelfall an den Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft. Die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen ist Aufgabe der Vertragspartner. Auf Antrag der leistungsberechtigten Person kann eine direkte Zahlung der Mieten durch das Jobcenter an den Vermieter erfolgen. Die Miete soll durch das Jobcenter direkt an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.


Auszug unter 25-jähriger aus dem elterlichen Haushalt

Sofern unter 25-Jährige umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Ohne eine Zusicherung werden also für unter 25-Jährige gar keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt. Denn aus Sicht des Gesetzgebers ist es unter 25-Jährigen zuzumuten, bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil zu wohnen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden können oder der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. In diesen Fällen haben unter 25-Jährige einen eigenen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wenn das Jobcenter vor dem Abschluss eines Mietvertrags dem Auszug zugestimmt hat.

Bitte setzen Sie sich vor Anmietung einer Unterkunft daher mit dem Jobcenter Oldenburg in Verbindung.

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