Unterkunft und Heizung
Bedarfe und Kosten
Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Zu den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung gehören insbesondere folgende Aufwendungen:
- vertragliche Mietkosten laut Mietvertrag (sogenannte Kaltmiete oder Grundmiete)
- Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim bzw. Eigentumswohnung
- Nebenkosten (kalte Betriebskosten)
- Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen
- Heizkosten
- Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen
Angemessenheit
Abhängig von der Haushaltsgröße wird die Summe aus der angemessenen Kaltmiete inkl. Nebenkosten (entnommen aus der Wohngeldtabelle zzgl. 10%) gebildet und als Angemessenheitsgrenze herangezogen.
Unterkunftskosten bei Mietwohnungen seit dem 01.01.2025:
| Haushaltsgröße | Miete und NK | 
| 1 Person | 562,10 € | 
| 2 Personen | 680,90 € | 
| 3 Personen | 810,70 € | 
| 4 Personen | 943,80 € | 
| 5 Personen | 1.080,20 € | 
| für jede weitere Person | 130,90 € | 
Für die Anerkennung von Kosten der Unterkunft (NICHT Heizkosten) gilt seit dem 01.01.2023 eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem Beginn des Monats, in dem erstmals Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden. Für die Dauer der Karenzzeit werden die Kosten der Unterkunft nicht in angemessener Höhe, sondern in tatsächlicher Höhe übernommen. Sinn der Karenzzeit ist es, Leistungsberechtigten die bei Beginn des Leistungsbezuges vorhandene Wohnung für die Dauer der Karenzzeit zu erhalten.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten
übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Heizkosten unterliegen nicht der Karenzzeitregelung und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
Heizkosten (ab dem 01.02.2025)
Grundlage für die Berechnung der angemessenen Heizkosten bildet der bundesweite Heizkostenspiegel. Dieser weist Grenzwerte für einen angemessenen Verbrauch aus, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltsgröße und der Preise des hiesigen Grundversorgers zu folgenden angemessenen Kosten für die Heizung führen:
| Haushaltsgröße | Größe | Höchstbetrag Heizkosten Erdgas | 
| 1 Person | 50 qm | 133,86 € | 
| 2 Personen | 60 qm | 156,40 € | 
| 3 Personen | 75 qm | 190,21 € | 
| 4 Personen | 85 qm | 212,75 € | 
| 5 Personen | 95 qm | 235,29 € | 
| für jede weitere Person | 10 qm | 22,54 € | 
Bei der Nutzung von Heizöl oder einer Wärmepumpe ergeben sich andere Werte.
Kosten für Unterkunft und Heizung bei Neuanmietung einer Wohnung (ab dem 01.02.2025)
Bei Neuanmietung einer Wohnung gelten neue Mietobergrenzen:
| Haushaltsgröße | Höchstbetrag bei Mietwohnungen (inkl. 10% Zuschlag) | Größe | Höchstbetrag Heizkosten Erdgas | Gesamt- betrag | 
| 1 Person | 562,10 € | 50 qm | 133,86 € | 695,96 € | 
| 2 Personen | 680,90 € | 60 qm | 156,40 € | 837,30 € | 
| 3 Personen | 810,70 € | 75 qm | 190,21 € | 1.000,91 € | 
| 4 Personen | 943,80 € | 85 qm | 212,75 € | 1.156,55 € | 
| 5 Personen | 1.080,20 € | 95 qm | 235,29 € | 1.315,49 € | 
| für jede weitere Person | 130,90 € | 10 qm | 22,54 € | 153,44 € | 
Bei der Nutzung von Heizöl oder einer Wärmepumpe ergeben sich andere Werte.
 
Unangemessene Aufwendungen – Kosten senken
Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die jeweilige Angemessenheitsgrenze, sind sie nur so lange zu berücksichtigen, wie es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken.
Für die Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) gilt jedoch die Karenzzeit (s. oben) von einem Jahr. 
Die Kosten können zum Beispiel durch Untervermietung oder Umzug in eine Wohnung mit niedrigeren Mietkosten gesenkt werden. Die unangemessenen Aufwendungen können in der Regel nur für einen Zeitraum von sechs Monaten (bei Kosten der Unterkunft nach der Karenzzeit) berücksichtigt werden, in dem vorerst die tatsächlichen höheren Unterkunftskosten weiter gezahlt werden. Danach müssen die Kosten entsprechend niedriger sein. Es sei denn, Sie tragen den Differenzbetrag zwischen den anzuerkennenden Aufwendungen und den tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln.
Eine Senkung der Unterkunftskosten ist nicht zumutbar, wenn unabweisbare Gründe bestehen, die höhere Kosten rechtfertigen. Das Vorliegen solcher Gründe ist von Ihnen nachzuweisen.
Ausnahmen:
Eine Verlängerung des o. g. sechs-Monatszeitraumes kann eventuell in Betracht kommen, wenn es Ihnen nachweislich trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, zumutbaren Wohnraum anzumieten, dessen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen.
